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1981 (3) Heft 2
Editorial | Inhalt | Abstracts
Die Diskussionen über eine Theorie der gerechten Gesellschaft stehen mit im Zentrum der programmatischen Konzeption von ANALYSE & KRITIK. Das Ziel einer solchen Theorie muß es sein, Kriterien zu formulieren und zu begründen, um zwischen gerechten und ungerechten Institutionen einer Gesellschaft unterscheiden zu können. Neben der Aufstellung allgemeiner Prinzipien - dazu zählen z. B. das Utilitäts-, Differenz- und Anspruchsprinzip - muß eine Theorie der gerechten Gesellschaft, wenn sie sich zu einer praktisch und politisch umsetzbaren Handlungsanweisung fortentwickeln will, die Einzelprobleme eingegrenzter sozialer Bereiche, Institutionen und Systeme angehen, d. h. sie muß sich differenzieren und konkretisieren. Bestimmte Aspekte dieser Entwicklung sind in ANALYSE & KRITIK z. B. durch die Beiträge zur Wohlfahrtsökonomie und zum Pareto-Prinzip bereits aufgegriffen worden.
In der vorliegenden Ausgabe steht das Problem im Vordergrund, nach welchen Kriterien über die Gerechtigkeit rechtlicher und insbesondere strafrechtlicher Institutionen geurteilt werden kann. Die zeitgenössische Rechtswissenschaft ist vor allem in der Bundesrepublik durch eine eigentümliche Frontenstellung gekennzeichnet: In dem einen Lager wird die Grundlagendebatte beherrscht von Theorien, die sich noch weitgehend in der Tradition des Deutschen Idealismus verstehen und in einer charakteristischen Allianz einerseits sehr stark die Rechtsposition des einzelnen Bürgers gegenüber staatlichen Machtansprüchen betonen, andererseits ihre Argumente auf philosophische Postulate stützen, wie etwa einer indeterministisch verstandenen Willensfreiheit, die heutzutage in hohem Maße - um das mindeste zu sagen - fragwürdig geworden sind. Im anderen Lager stehen Rechtswissenschaftler, die sich von dieser Tradition abgewendet haben und in Bezug auf "moderne" Theorien des Rechts nicht selten weitreichende Reformen gerade im Strafrecht fordern. Vertreter solcher Positionen sehen sich nicht selten mit dem Vorwurf konfrontiert, Fragen der Gerechtigkeit auf sozial-technologische Probleme zu verkürzen und damit die Stellung des einzelnen Rechtsadressaten gegenüber den staatlichen Institutionen und ihren Zwecksetzungen zu schwächen. Zum Teil - z. B. im Fall der Standardversion einer utilitaristischen Straftheorie - wird dieser Vorwurf sicher nicht zu Unrecht erhoben. In anderen Fällen ist er unbegründet. Es ist innerhalb der programmatischen Konzeption von ANALYSE & KRITIK ein wichtiges Interesse, zu zeigen, daß die modernen Ansätze in der analytischen Sozialphilosophie und Ethik nicht zwangsläufig oder auch nur tendenziell in technologische und behaviouristische Konzeptionen vom Menschen und der Gesellschaft abdriften müssen. Die Begründung und Verteidigung von Freiheit und Gerechtigkeit ist keine Domäne der traditionellen Philosophie.
Die im folgenden abgedruckten Beiträge geben einen kleinen Einblick in die vielfältigen und breitgefächerten Problemfelder, die eine Theorie der gerechten Gesellschaft im Hinblick auf strafrechtliche Institutionen bearbeiten muß, wenn sie zu einer Theorie werden will, die auch Entscheidungshilfen bei rechtspolitischen Fragen geben kann. Angefangen bei einer sprachphilosophischen Analyse des Andershandelnkönnens, die relevant sein kann für eine Entscheidung der Frage, ob das Strafrecht auf einem Schuldprinzip im Sinne einer indeterministischen Handlungskonzeption aufruhen sollte oder nicht, über den Versuch einer allgemeinen Begriffsbestimmung von Recht und Moral, um erst einmal die Voraussetzungen zu schaffen, Abgrenzungen und Einflußmöglichkeiten genauer zu erfassen, bis hin zu einer Analyse der Schwierigkeiten einzelner ethischer Konzeptionen, wie etwa des Utilitarismus, Kriterien zu formulieren, um über die angemessene Höhe von Strafdrohungen oder den Wert möglicher Abschreckungswirkungen entscheiden zu können. Dieses Heft ist unter wesentlicher Mitarbeit unseres Freundes und Kollegen Lothar Kuhlen zustande gekommen.
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